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FAQ´s
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untenstehend finden Sie eine Sammlung der wichtigsten Fragen & Antworten in Bezug auf den Erwerb von Immobilien in Dubai.
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1. Wie verhält es sich mit einem Grundbucheintrag in Dubai?
2. Wann wird dieser Eintrag vorgenommen, wo und durch wen?
3. Wie verhält es sich beim Tod des eingetragenen Eigentümers - auf wen geht der Besitz über
4. Wann und in welcher Form hat der Käufer das Anrecht auf ein „Resident Visa“ in Dubai?
5. Wo können Immobilien durch Ausländer erworben werden?
6. Wie läuft der Verkauf einer Immobilie in den UAE ab?
7. Besteht zwischen den UAE und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen?
8. Welche Steuern sind in Dubai für den Käufer/Investor zu entrichten?
9. Kann ein erworbenes Objekt problemlos weiterverkauft werden?
10. Kann ein Käufer/Investor erworbenes Land als Baugrundstück nutzen?
11. Gibt es Möglichkeiten Kaufobjekte in Dubai als ausländischer Investor/Käufer zu finanzieren? |
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1. Wie verhält es sich mit einem Grundbucheintrag in Dubai?
In Dubai wird zur Absicherung von Käufern ein Liegenschaftsregister (ähnelt sehr unserem Grundbuch) beim Dubai Land Departement geführt. Die Kaufverträge enthalten stets eine Verpflichtung zu Lasten des Verkäufers, die Übertragung des Eigentums nach Übergabe und Zahlung der letzten Kaufpreisrate in das „Land & Property Register“ zu veranlassen. Somit hat der Erwerber einen Anspruch gegenüber seinem Vertragspartner auf die Übereignung und Eintragung seiner Immobilie im Liegenschaftsregister. Eine Übertragung der neu erworbenen Immobilie auf den Erwerber erfolgt grundsätzlich bei dem jeweiligen Bauträger.
2. Wann wird dieser Eintrag vorgenommen, wo und durch wen?
Der Eintrag wird vorgenommen vom jeweiligen Bauträger/Developer im seinem Liegenschaftsregister. Der Eintrag und die Aushändigung der Urkunden darüber werden ausgehändigt sobald die letzte Abschlagszahlung eingegangen ist.
3. Wie verhält es sich beim Tod des eingetragenen Eigentümers - auf wen geht der Besitz über und was ist zu beachten?
Bislang nicht eindeutig geklärt ist die Frage, welches Recht im Falle des Todes des ausländischen Grundeigentümers Anwendung findet. Als Erbstatut kommen das Erbrecht des Heimatlandes des Erblassers sowie die erbrechtlichen Bestimmungen der VAE, insbesondere der Shari’a in Betracht.
Die Bestimmungen des UAE Civil Code sind insofern nicht eindeutig. Auf der einen Seite bestimmt Artikel 17 Absatz 1, daß die Erbfolge sich nach dem Erbstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes richtet. Auf der anderen Seite soll gemäß Artikel 17 Absatz 5 des UAE Civil Code auf testamentarische Verfügungen von Ausländern über in den VAE belegenes Grundeigentum das Recht der VAE Anwendung finden. Dieser momentan bestehenden Rechtsunsicherheit könnte dadurch begegnet werden, daß die Immobilie nicht durch eine natürliche, sondern durch eine juristische Person, wie beispielsweise eine Offshore-Gesellschaft, erworben wird.
4. Wann und in welcher Form hat der Käufer das Anrecht auf ein „Resident Visa“ in Dubai?
Das Residence Visa wird erst mit vollständigem Erwerb der Immobilie, also Zahlung der letzten Rate, erteilt und berechtigt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den VAE. Unter „Erteilung“ versteht sich das Anrecht auf die Beantragung eines Residence Visas.
5. Wo können Immobilien durch Ausländer erworben werden?
Ausländer können sämtliche sog. „Freehold Properties“ in Dubai erwerben (= ausgewiesene Freizonen, in denen Ausländer Eigentum erwerben dürfen), in Verbindung mit einem UAE National in gesamt Dubai ohne Ausnahme.
6. Wie läuft der Verkauf einer Immobilie in den UAE ab?
Anders als in Deutschland bedarf der Vertrag zur Übertragung einer Immobilie in Dubai keiner besonderen Form. Ein einfacher privatschriftlicher Kaufvertrag führt bereits zu einer Bindung. Die Kaufverträge enthalten stets eine Verpflichtung des Verkäufers, die Übertragung des Eigentums nach Übergabe und Zahlung der letzen Kaufpreisrate in das Grundbuch oder ein diesem dann geschaffenes entsprechendes Register für Ausländer zu veranlassen.
7. Besteht zwischen den UAE und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Ja. Zwischen den VAE und Deutschland besteht seit 1996 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA). Dieses DBA weist das Besteuerungsrecht an Einkünften aus unbeweglichem Vermögen (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden einschließlich der Eigennutzung) ausschließlich dem Belegenheitsstaat zu. Dies bedeutet: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer in Dubai gelegenen Immobilie unterliegen ausschließlich der Besteuerung der VAE. Das DBA (Doppelbesteuerungs Abkommen) sieht bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor. Die Methode der Freistellung hat die Konsequenz, dass die in Dubai erzielten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Deutschland somit nicht besteuert werden.
Die dadurch erzielten steuerfreien Einkünfte erhöhen nicht die Einnahmen des steuerpflichtigen, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt, d.h. die Einkünfte werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Die Berechnung wird folgendermaßen durchgeführt: Einkünfte aus dem In- und Ausland werden addiert und bilden die Basis für den deutschen Steuersatz. Dieser höhere Satz wird dann aber nur auf die deutschen Einkünfte angewendet. Sofern der Investor bereits den höchsten Steuersatz zahlt, ist der Progressionsvorbehalt unbeachtlich.
8. Welche Steuern sind in Dubai für den Käufer/Investor zu entrichten?
Das Emirat Dubai und die UAE erheben grundsätzlich keine: • Umsatzsteuer • Grunderwerbssteuer • Grundsteuer / Vermögenssteuer • Wertzuwachssteuer / Vertragsgestaltung • Veräusserungsgewinnsteuer • Wohnraumsteuer • Vermögensverkehrsteuer • Erbschaftssteuer
9. Kann ein erworbenes Objekt problemlos weiterverkauft werden?
Ja. Eine Übertragung der vertraglichen Rechte und Pflichten an Dritte ist in den Kaufverträgen grundsätzlich gestattet.
10. Kann ein Käufer/Investor erworbenes Land als Baugrundstück nutzen?
Ja. Die Verkäufer sind im weiteren Sinne als Bauträger zu bezeichnen, da diese die betreffenden Wohnanlagen auf ihrem eigenen Grundstück errichten und das Gebäude oder Eigentumswohnungen schon vor und während der Bauphase verkaufen. Mit dieser Art des Verkaufs wird in der Regel ein großer Teil der Baukosten finanziert. Eine der deutschen Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vergleichbare Regelung existiert in Dubai bislang nicht.
11. Gibt es Möglichkeiten Kaufobjekte in Dubai als ausländischer Investor/Käufer zu finanzieren?
Ja. Eine Finanzierung ist über verschiedene Banken in den UAE möglich.
Ohne bestehendes Residence Visa: Grundsätzlich werden 30% Eigenkapital benötigt, die restlichen 70% müssen durch einen entsprechenden im Besitz befindlichen Gegenwert im Heimatland abgesichert sein. (Immobilien, Bankguthaben, etc.)
Mit bestehendem Residence Visa: Grundsätzlich werden 20% Eigenkapital benötigt, keine Sicherheiten im Heimatland notwendig, Einkommensnachweis oder ähnliches in den UAE + Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate wird verlangt.
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